Laut Gesetz hat jeder Grundstückseigentümer die Pflicht, sein neu errichtetes oder im Grundriss verändertes Gebäude einmessen zu lassen (Vermessungs- und Katastergesetz). Der Nachweis von sämtlichen Gebäuden in der amtlichen Liegenschaftskarte hat den Sinn, dass das Liegenschaftskataster für vielfältige öffentliche und private Zwecke ein lückenloses Basisinformationssystem darstellen soll. Der Nachweis des Gebäudebestandes ist für die Landes- und Städteplanung, für die Wirtschaft (Ver- und Entsorgung) sowie auch für den privaten Rechtsverkehr (z.B. Grundstücksverkehr, Bestellung von Hypotheken) von Bedeutung. In vielen Fällen können Sie Ihr Grundstück erst bebauen oder beleihen, wenn die bereits vorhandenen Gebäude eingemessen sind.
Einmessungspflichtige Gebäude sind dauerhafte, selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen die von Menschen betreten werden und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren, Sachen oder der Produktion von Wirtschaftsgütern zu dienen. Wenn Sie ein solches Gebäude neu errichten oder in seinem äußeren Grundriss verändern, unterliegt es der Einmessungspflicht. Einmessungspflichtig sind auch z.B. Anbauten, Wintergärten, unterkellerte Terrassen und Fertiggaragen. Umbauten, Aufstockungen und andere Veränderungen, die sich nicht auf den Grundriss des Gebäudes auswirken, sind nicht einmessungspflichtig. Ebenso unterliegen Gebäude von geringer Grundrissfläche (unter 10 m²) oder Bedeutung (z.B. Gartenhäuser in Kleingartenanlagen, Behelfsbauten, fliegende Bauten, überdachte Stellplätze) sowie Gebäude die vor 1992 erbaut wurden nicht der Einmessungspflicht.
Es werden z.B. aktuelle Luftbilder mit der Flurkarte verglichen sowie Feldvergleiche vor Ort durchgeführt. Die Baugenehmigungsbehörden informiert das Landesvermessungsamt über Genehmigungen oder Bauanzeigen jeglicher Bauvorhaben. Dies ist länderspezifisch ausgelegt, in Sachsen-Anhalt kann man zwischen zwei Varianten wählen:
Bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters mit amtlicher Gebäudeeinmessung wird das Gebäude durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt oder durch einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingemessen. Die Fortführung ist kostenpflichtig und richtet sich nach den Herstellungskosten des neu entstandenen Gebäudes. Die Gebühren sind in der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (VermKostVO) des Landes SA festgelegt.
Bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters auf Grund vorgelegter Unterlagen wird das Gebäude durch einen Dipl.-Ing. für Vermessung eingemessen. Die Kosten richten sich nach Mess- und Auswerteaufwand. Eine Registerführungsgebühr wird seperat vom LVermGeo für die Übernahme der Daten erhoben und richtet sich nach den Herstellungskosten des Gebäudes.
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